B-Planes_8_a

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B-Planes_8_a

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Beschreibung

19

12

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Maßstab

19

8

19

13

172

18

172

2 172

15

172

16

172

40

9 3

202

2

202

3

202

4

172

37

172

36

172

13

172

39

176

172

38

45

96

24

9

24

11

19

10

45

97

24

12

46

5

46

12

46

11

46

10

56

1

Chaussee-

20 3

haus

Edermünde

Edermünde

Grifte

Holzhausen

2

2

1 : 1.000

1 : 1.000

46

3

Es wird bescheinigt, dass die Grenzen und Bezeichnungen der Flurstücke mit dem Nachweis des

Liegenschaftskatasters übereinstimmen.

Homberg (Efze), den ..............................

Amt für Bodenmanagement

Im Auftrag

..............................

2

24

13

Verfahrensvermerke

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Edermünde hat die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.

8 a "Lange Heideteile / Hinter dem Alten Holz II"

, Gemarkungen Grifte und Holzhausen der Gemeinde Edermünde

gem. § 2 (1) BauGB am .................. beschlossen, öffentlich bekanntgemacht am ............................

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB ist in der Zeit vom .......................... bis zum ..............................

durchgeführt worden, öffentlich bekannt gemacht am .......................

Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 (1) BauGB mit

Schreiben vom ................... unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und

Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgefordert worden.

Der Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB wurde am ..................... und ....................

gefasst. Der Entwurf des Bebauungsplanes hat gem. § 3 (2) BauGB mit Begründung in der Zeit vom ......................

bis ............. zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Der Beschluss sowie Ort und Dauer der öffentlichen

Auslegung wurden gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB am .................. ortsüblich mit dem Hinweis amtlich bekanntgemacht,

dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Es wurde darauf hingewiesen, dass

nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt

bleiben können.

Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 (2) BauGB mit

Schreiben vom .................... zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Edermünde hat die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8a "Lange

Heideteile / Hinter dem Alten Holz II"

, Gemarkungen Grifte und Holzhausen der Gemeinde Edermünde am

................als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen.

Edermünde, den ..........................

....................................

Petrich

Bürgermeister

Es wird bescheinigt, dass der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der

Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtskraft maßgebenden Verfahrensvorschriften

eingehalten wurden.

Edermünde, den .....................

....................................

Petrich

Bürgermeister

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 a "Lange Heideteile / Hinter dem Alten Holz II"

, Gemarkungen Grifte

und Holzhausen der Gemeinde Edermünde ist am ................ gem. 10 (3) BauGB amtlich mit dem Hinweis, dass

der Bebauungsplan von jedermann eingesehen werden kann, bekanntgemacht worden. Mit dieser

Bekanntmachung wurde der Bebauungsplan rechtsverbindlich.

Edermünde, den .....................

....................................

Petrich

Bürgermeister

11.1

175

3

5.0

25

18

23 7

6.0

5.0

25

16

25

17

5.0

5.0

26

27

1

Große

176/1

24

14

8.0

5.0

27

Schmale Heidenteile

1 Erklärung der zeichnerischen Festsetzungen

Signaturen gemäß der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und

die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90)

1. Art der baulichen Nutzung

Gewerbegebiete - § 8 BauNVO

2. Maß der baulichen Nutzung

0,8

Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstwert

§§ 16 u. 19 BauNVO

1,4

Geschossflächenzahl (GFZ) als Höchstwert

§§ 16 u. 19 BauNVO

FH 20 m

maximale Firsthöhe, Bezugshöhe natürliche Geländeoberfläche

§§ 16 u. 18 BauNVO, als Höchstwert

3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen

a

Abweichende Bauweise

§ 22 (4) BauNVO

Nicht überbaubare Grundstücksfläche - § 9 (1) Nr. 2 BauGB

Baugrenze - § 23 (3) BauNVO

Überbaubare Grundstücksfläche - § 23 (3) BauNVO

4. Verkehrsflächen

Straßenverkehrsfläche

Straßenbegrenzungslinie

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, Ww - Wirtschaftsweg, B - Bedarfsfläche

5. Grünflächen

öffentliche Grünflächen

(§ 9 Abs.1 Nr.15 BauGB)

6. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen

zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege

und Entwicklung von Natur und Landschaft

(§ 9 Abs.1 Nr.20 BauGB)

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern

und sonstigen Bepflanzungen

(§ 9 Abs.1 Nr.25a BauGB)

Anpflanzen: Bäume

7. Sonstige Planzeichen

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes - § 9 (7) BauGB

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Teilaufhebung

des Bebauungsplanes Nr. 8 "Lange Heideteile/ Hinter dem Alten Holz"

- § 9 (7) BauGB

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung von Baugebieten

3,00

Bemaßung in Metern -m-

Vorhandene Flurstücksgrenzen

27

1

Flurstücksbezeichnung (Beispiel)

Beispiel/Erläuterung der "Nutzungsschablone":

Art der baulichen Nutzung

Grundflächenzahl

Geschossflächenzahl

Bauweise

Firsthöhe

24

27

2

41 1

23 3

8

10.0

23 2

177

13

177

14

Lange Heideteile

15.0

29

5.0 8.7 2.8

40 2

5.0

179

Heideteile

30

32

1

Achse 3

5.0

6.5

5.0

Altes Holzfeld

84

3.8

5.0

7.3

15.0

3.8

2.6

180

28

203

1

2 Planungsrechtliche Festsetzungen

2.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)

(1) Gewerbegebiete - GE (§ 8 BauNVO)

Entsprechend § 1 (5) und (6) BauNVO sind in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 folgende Nutzungen nach § 8

(1) und (2) BauNVO zulässig:

- Gewerbebetriebe aller Art, einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer

Strahlungsenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, wobei Lagerhäuser und Lagerplätze nur in

Verbindung mit der Erzeugung und/oder Weiterverarbeitung von Produkten am gleichen Standort zulässig sind.

- Geschäfts-

, Büro- und Verwaltungsgebäude,

- Anlagen für sportliche Zwecke.

Ausnahmsweise zulässig sind die Nutzungen

- Tankstellen,

- Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke.

Nur im GE 2 ausnahmsweise zulässig sind:

- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem

Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Wohnhäuser

sind unzulässig.

Nicht zulässig sind:

- Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus Windenergie

- Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke

- Vergnügungsstätten und darüber hinaus

- Einzelhandelsbetriebe.

(2) In den Gewerbegebieten sind Speditionen und eigenständige Transportunternehmen, die in keinem räumlichen

und / oder funktionalen Zusammenhang mit einem Produktionsunternehmen auf dem Betriebsgrundstück stehen,

nicht zulässig. Das gilt nicht für eine betriebsbedingte Logistikfunktion, wenn sie im Zusammenhang mit einem

gewerblich – gewerblich geprägten Betrieb steht und sich der jeweiligen Betriebsfläche unterordnet.

(3) Gemäß § 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 8 (2) BauNVO ist die Errichtung von Einzelhandelsverkaufsflächen

nur für den Verkauf selbst erzeugter oder weiterverarbeiteter Produkte an letzte Verbraucher zulässig. Die

Verkaufsfläche ist nur auf einem untergeordneten Teil der Betriebsfläche zulässig und ist auf eine Größe von 10 %

der Betriebsgeschoßfläche, jedoch nur bis max. 200 m² pro Betrieb beschränkt.

2.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB; § 16 ff. BauNVO)

(1) Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird durch die zulässige Grundflächenzahl (0,8), die Geschossfläche

(1,4) und die maximale Firsthöhe - First bzw. Attika - 20 m der baulichen Anlagen festgesetzt:

(2) Bezugsebene für die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen ist die am jeweiligen Geländeanschnitt in der Mitte

der hangoberseitigen Fassade des jeweiligen Gebäudes vorhandene anstehende interpolierte Geländehöhe als

Bezugshöhe und die höchste Stelle der fertigen Dachkonstruktion - First bzw. Attika - bzw. der fertigen Dachkante.

(3) Für untergeordnete technische Bauteile wie z.B. Entlüftungen, Krananlagen, Anlagen zur Gewinnung von solarer

Strahlungsenergie etc. dürfen die festgesetzte max. Firsthöhe - First bzw. Attika - baulicher Anlagen ausnahmsweise

um bis zu 2,0 m jedoch auf max. 10 % der Dachflächen überschritten werden.

2.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)

(1) Gemäß § 22 (4) BauNVO wird in den Baugebieten eine abweichende Bauweise (a) festgesetzt. Dort ist generell

die offene Bauweise mit den Abstandsregelungen der Hessischen Bauordnung zulässig, darüber hinaus wird die

zulässige Gebäudelänge nicht auf 50 m begrenzt.

(2) Die überbaubare Grundstücksfläche gem. § 23 BauNVO wird durch Baugrenzen in der Planzeichnung

festgesetzt.

(3) Sollte die in Festsetzung 2.5 (2) genannte Verkehrsfläche aufgrund der Ansiedlung eines Vorhabenträgers nicht

umgesetzt werden, so gilt i.V.m. § 9 (2) Nr. 2 BauGB die Fläche als überbaubare Grundstücksfläche gem. den

Festsetzungen des jeweils angrenzenden Gebietes. Die Baugrenzen verbinden sich dann parallel der zugeordneten

Haupterschließungsstraße. Die Abgrenzung der Nutzung verlängert sich entsprechend zur

Haupterschließungsstraße.

2.4 Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 und 19 BauNVO)

Nebenanlagen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie die Ableitung von Abwasser i.S.

des § 14 (2) BauNVO sind ausnahmsweise zulässig. Sie sind gem. § 19 (4) BauNVO nicht auf die zulässige GRZ

mit anzurechnen.

2.5 Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)

(1) Die Gliederung der Verkehrsflächen in Straßen, Rad-/Gehwege erfolgt in der Ausführungsplanung.

(2) Die Verkehrsfläche der Planstraße "Achse 3" wird als Bedarfsfläche festgesetzt. Sollte die Fläche durch einen

Vorhabenträger erschlossen werden, entfällt sie mit den Folgen der Festsetzung 2.3 (3). Bei der Gliederung der

GE-Flächen durch mehrere Vorhabenträger ist die Verkehrsfläche gem. Planzeichnung zulässig, wobei die Lage

nach Westen oder Osten abweichen kann.

2.6 Versorgungsleitungen (§ 9 (1) Nr. 13 und 21 BauGB)

(1) Versorgungsleitungen für Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und Telekommunikation sind unterirdisch zu

verlegen.

(2) In den zeichnerisch festgesetzten Bereichen der Versorgungsleitungen sind Rechte zugunsten der zuständigen

Versorgungsträger (z.B. bauliche Abstände, Verzicht auf Abgrabungen, Höhenbeschränkungen für Nutzungen und

Bepflanzungen nach den einschlägigen Richtlinien) zu dulden.

(3) Eine eventuelle Überbauung der Gashochdruckleitung (DN 150) kann nur nach Abstimmung mit dem

Versorgungsträger erfolgen.

2.7 Flächen für die Rückhaltung, Versickerung und Abführung von Oberflächenwasser (§ 9 (1) Nr. 14 BauGB)

(1) In den GE-Gebieten ist das auf den Grundstücks- und Dachflächen anfallende Oberflächenwasser auf den

privaten Grundstückflächen zurückzuhalten und gedrosselt in die vorhandene Kanalisation einzuleiten. Der erlaubte

Drosselabfluss ist auf 3 l/(s*ha) versiegelte Fläche zu begrenzen und durch Einsatz zugelassener Regelorgane zu

gewährleisten. Entsprechend qualifizierte Niederschlagswasserrückhalteanlagen sind umzusetzen. Die Größe der

jeweiligen privaten Regenrückhaltung ist im Bauantragsverfahren/Entwässerungsantrag i.V. mit den versiegelten

Flächen nachzuweisen.

(2) Gesammelte Oberflächenwasser von Verkehrsflächen müssen gem. der fachgesetzlichen Erfordernisse eine

entsprechende Reinigung erfahren.

2.8 Landschaftsplanerische Festsetzungen (§ 9 (1) Nr. 15, 20 und 25 a und b und § 9 (1a) BauGB)

(1) Öffentliche Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)

Die öffentlichen Grünflächen sind gemäß Schnittzeichnung in der Begründung als Rigolen anzulegen, alle 10 m

gemäß Planzeichnung mit einem mittelkronigen Laubbaum (mindestens II. Ordnung, STU 12/14, 3 xv) zu bepflanzen

zu sichern und dauerhaft in der Funktion zu erhalten. Absterbende Bäume sind gleichartig zu ersetzen.

In der östlichen Nord/Süd-Erschließungsachse darf die öffentliche Grünfläche zu Gunsten von Grundstückzufahrten

überbrückt werden. Pro Baugrundstück ist eine 10,0 m breite Zufahrt zulässig. Bei einer Grundstücksbreite von > 50

m sind 2 Zu-/Abfahrten a 10 m Breite zulässig. Der jeweils entfallende Baum ist auf der privaten Grundstücksfläche

zu pflanzen.

Die Standorte der Bäume können je nach Grundstückszufahrten in der Lage variieren, die Anzahl der festgesetzten

Bäume ist jedoch nachzuweisen.

Die Maßnahmen sind abschnittweise je nach Erschließungsfortschritt parallel zum Straßenbau, spätestens in der

Pflanzsaison nach Fertigstellung der Straßenbaumaßnahmen durchzuführen.

(2) Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 (1)

Nr. 20 BauGB)

(a) Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind

technische Einrichtungen zur Rückhaltung des Regenwassers zulässig. Die Rückhaltungen werden in begrünten

offenen, aber nach unten abgedichteten Becken ausgebaut. Unterirische Zu- und Ableitungen des Niederschlags-

und Abwassersystems sowie technische Einrichtungen zur Vorreinigung sind zulässig.

Die notwendig werdenden Flächen sind bei der Berechnung des zu pflanzenden Gehölzumfanges nicht zu

berücksichtigen.

(b) Der im südwestlichen Bereich der Fläche F1 vorhandene Baum- und Gehölzbestand ist dauerhaft zu erhalten

und extensiv zu pflegen.

33

40 3

53 2

188

dem alten Holz

185

281

7

187

21

50

5

50

6

281

1

283

1

5.0

10.2

2.8

15.0

280

5

283

2

10.0

5.0

65

1

64

1

65

3 66

1

68

54

55

56

38

57

7

58

1

34

35

59

60

61

37

1

62

63

189

76

232

231

(c) Die festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und

Landschaft F1 und F2 sind von baulichen und sonstigen Anlagen frei zu halten und mit heimischen und

standortgerechten Gehölzanpflanzungen mehrreihig zu bepflanzen, zu unterhalten und sowie extensiv zu pflegen.

Der Pflanzabstand beträgt 1,5 x 1,5 m, die Pflanzqualität der Sträucher 60/100, 2xv. Absterbende Sträucher sind

gleichartig zu ersetzen. Die zu verwendenden Arten sind der Pflanzliste der Begründung zu entnehmen.

Pro 1.000 m² Pflanzfläche sind mindestens 4 Hochstämme, mindestens II. Ordnung, STU 12/14, 3 xv, zu pflanzen,

zu sichern und dauerhaft zu erhalten. Absterbende Bäume sind gleichartig zu ersetzen.

(d) Die Heckenanpflanzungen dürfen für eine maximal 4,0 m Breite Zufahrt für Unterhaltungsfahrzeuge unterbrochen

werden. Die Zufahrten auf die Flächen sind zu minimieren und in Schotterrasenbauweise in geeigneter Tragfähigkeit

auszubauen und anzusäen.

(e) Die Flächen im zentralen Süden zwischen den nord-südlichen Erschließungsstraßen, südlich des Gehweges,

sind nur mit regionalen Saatgut UG 21 anzusäen und nicht zu bepflanzen. Die Flächen sind maximal 2 x im Jahr zu

mähen.

(f) Die Maßnahmen sind abschnittweise je nach Erschließungsfortschritt parallel zur Belegung der GE-Flächen,

spätestens in der Pflanzsaison nach Beginn der Hochbaumaßnahmen durchzuführen.

(3) Private Grünflächen und Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und von Sträuchern (§ 9 (1) Nr. 15 und 25

a BauGB)

(a) Die Flächen zu Anpflanzen sind mit jeweils einer Baumreihe zu bepflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu

ersetzen. Der Pflanzabstand unter den einzelnen Bäumen beträgt 10 Meter. Im Bereich der Grundstückseinfahrten

entfällt diese Auflage. Die Pflanzstreifen dürfen zum Zwecke der Anlage von Eingängen, Zu- und Ausfahrten

unterbrochen und um bis zu 10 m verschoben werden. Je 50 m Straßenlänge sind pro Baugrundstück maximal 2

Zu-/Ausfahrten in Breite von jeweils bis zu 8,0 m zulässig. Die Baumreihen sind einheitlich bzw. im abschnittsweisen

Wechsel verschiedener Arten und Sorten mit Hochstamm 3x, StU 12/14, herzustellen. Ersatzstandorte, die aufgrund

von Ein-/Ausfahrten nicht besetzt werden können, sind auf dem jeweiligen Grundstück nachzuweisen.

(b) Die dazwischen liegenden Flächen sind mit mind. 3-reihigen Anpflanzungen heimisch standortgerechter Gehölze

anzulegen. Der Pflanzabstand beträgt 1,5 x 1,5 m, die Pflanzqualität der Sträucher 60/100, 2xv. Absterbende

Sträucher sind gleichartig zu ersetzen. Die zu verwendenden Arten sind der Pflanzliste zu entnehmen.

(c) Mindestens 60 % der nicht überbauten bzw. befestigten privaten Grundstücksflächen sind als Garten- oder

Grünanlagen anzulegen. Diese Flächen sollen mindestens 30 % Baum- und Strauchpflanzungen gemäß Pflanzliste

enthalten (1 Baum = 10 m²

, 1 Strauch = 1 m²). Als überbaute Flächen im Sinne der Festsetzung gelten Gebäude,

Nebenanlagen, Verkehrs- und Lagerflächen.

(d) Die Eigentümer der Grundstücke sind verpflichtet, die zu pflanzenden Bäume und Sträucher sowie die

gärtnerisch zu pflegenden Flächen dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln

ist unzulässig. Die zu pflanzenden Bäume sind mit einer der Größe des Baumes entsprechenden Verankerung zu

sichern.

(e) PKW-Stellplätze sind einzugrünen und durch Pflanzstreifen mit Einzelbäumen gemäß Artenliste nach mindestens

jedem 6. Stellplatz zu gliedern.

(f) Die Maßnahmen sind abschnittweise je nach Erschließungsfortschritt parallel zur Belegung der GE-Flächen,

spätestens in der Pflanzsaison nach Beginn der Hochbaumaßnahmen durchzuführen.

Eingriffs-/Ausgleichsregelung (§ 1a (3) BauGB)

Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch Flächen und Maßnahmen ausgeglichen, die im Bebauungsplan

Nr. 8a Lange Heideteile /Hinter dem Alten Holz II, rechtkräftig am 24.09.2009, in den Teilgeltungsbereichen B1 bis 3

festgesetzt wurden. Die Teilgeltungsbereiche behalten im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes ihre

Gültigkeit.

Die Ausgleichmaßnahmen im Geltungsbereich und die Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs werden den

Eingriffen im Geltungsbereich insgesamt zugeordnet. Verteilungsmaßstab für die Maßnahmen auf den

Privatgrundstücken ist dabei die zulässige Grundfläche (GRZ). Die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen

wird dabei auf alle Baugrundstücke gleichmäßig verteilt.

2.9 Gebiete, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche und sonstige technischen

Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren

Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen (§ 9 (1) Nr. 23 b BauGB)

Nutzung von Solarenergie

In den festgesetzten Gewerbegebieten sind bei der Errichtung von gewerblichen Gebäuden mindestens 60 % der

Dachflächen Anlagen zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie (Fotovoltaik oder Solarthermie) zu installieren,

soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist.

2.10 Umgrenzung von Flächen für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen

Umwelteinwirkungen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)

Außenbeleuchtung

(1) Außerhalb von geschlossenen Gebäuden sind ausschließlich insektenschonende Natriumdampf-

Niederdrucklampen oder LED-Lampen im Bereich von 500-600 nm, gelbgrüner Bereich, bzw. 2600 K, warmweiß, zu

verwenden.

(2) Die Leuchten sind so zu montieren und abzuschirmen, dass ausschließlich zielgerichtete Beleuchtung nach unten

erfolgen kann.

(3) Helligkeit und Beleuchtungszeiten sind auf das notwendige Maß zu beschränken.

Verwendung von Brennstoffen und Heizungsarten

(1) Fossile Brennstoffe dürfen im Plangebiet für die Wärme- und Warmwasserversorgung nicht verwendet werden.

Feste oder gasförmige Brennstoffe in Form von Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Biogas oder vergleichbare

zulässige Ersatzbrennstoffe aus Landwirtschaft oder Recycling sind ebenso zugelassen wie der Betrieb von

Kraft-Wärme-Kopplungen (KWK) aller Bauarten und Brennstoffe.

(2) Produktionsbedingt zwingend notwendige Gasversorgung aus fossiler Gasgewinnung kann ausnahmsweise

zugelassen werden.

Vorbehandlung von Niederschlagswasser

Zur Behandlung des potenziell verunreinigten Niederschlagswassers sind dezentrale Behandlungsanlagen auf den

öffentlichen wie privaten Grundstücken vorzusehen. Vor Versickerung bzw. Einleitung in einen Vorfluter ist das

verunreinigte Niederschlagswassers vorzubehandeln.

3 Bauordnungsrechtliche und gestalterische Festsetzungen § 9 (4) BauGB

in Verbindung mit der HBO

3.1 Dachgestaltung

(1) Mindestens 60 % aller Dachflächen auf dem jeweiligen Baugrundstück ist mit Anlagen zur Nutzung der solaren

Strahlungsenergie gem. Festsetzung 2.9 zu belegen.

(2) Alle Dachflächen auf dem jeweiligen Baugrundstück sind mit einer intensiven Dachbegrünung anzulegen,

Mindeststärke der durchwurzelbaren Schicht 20 cm. Die Nutzung solarer Strahlungsenergie und die Dachbegrünung

schließen sich nicht aus und können daher gemeinsam angelegt und angerechnet werden.

3.2 Baugestaltung

(1) Die Farbgebung für bauliche Anlagen hat in natürlichen Materialfarbtönen zu erfolgen. Grelle und fluoreszierende

Materialien und ungebrochene Farbtöne sind nicht zulässig. Die Fenster, Türen und Tore an einem Bauteil können

farblich abgesetzt werden. Grell leuchtende Farbtöne sind nicht zulässig. Firmentypische Dekorstreifen sind

zulässig. Verspiegelte Fassaden sind unzulässig.

(2) Außenwände von Gebäuden, deren Fenster- bzw. Torabstand mehr als 5 beträgt sowie fensterlose Fassaden,

sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2,0 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.

Kletterhilfen können auch einzeln stehen und bis 1,0 m von der Fassade abgerückt werden.

3.3 Oberflächengestaltung und Grünordnung

(1) Die als nicht überbaubar ausgewiesenen Grundstücksflächen und die nicht überbauten Grundstücksteile sind,

soweit sie nicht als Betriebshof, Lagerfläche, Zufahrt oder Stellplatz befestigt werden, gem. Festsetzung 2.8 (3)

gärtnerisch anzulegen und zu pflegen.

70

5.0

59

1

(2) Stellplätze, Wege, Hofflächen etc. dürfen zur Beschränkung der Bodenversiegelung nur in wasserdurchlässiger

Ausführung (z.B. breitfugiges Pflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen o.Ä.) gestaltet werden, sowie nicht

nutzungsbedingt oder durch rechtliche Vorschriften andere Beläge erforderlich sind.

(3) Die Anlage von vollständig geschotterten Gartenanlagen auf den Privatgrundstücken ist unzulässig, der

Bedeckungsgrad der als Gartenflächen angelegten Bereiche mit Vegetation muss mind. 75 % betragen.

3.4 Werbeanlagen

(1) Die Werbung ist nur an der Stätte der Leistung zulässig.

(2) Nicht zulässig sind Anlagen mit weit sichtbarem, wechselndem, bewegten oder grellem Licht (u.a.

Himmelsstrahler = Skybeamer bzw. Skytracker).

(3) Werbeanlagen an den Fassaden dürfen mit ihrer Oberkante die Traufhöhe bzw. Attika der Gebäude nicht

überschreiten. Dachreiter sind unzulässig.

(4) Je Fassadenseite darf die Summe der Werbeanlagen 10 % der Fassadenlänge nicht überschreiten.

Durchgehende Farbbänder mit Werbecharakter sind auf den Fassaden unzulässig. Die Höhe der Werbeanlage

selbst (Logo bzw. Schrift o. ä.) darf max. 1,50 m betragen.

(5) Die Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen zur Behandlung von u.a.

Werbeanlagen an Bundesfernstraßen (ARS Nr. 32/2001, bei der Gemeindeverwaltung Edermünde einsehbar) des

Erlasses vom 11.10.2001 sind verbindlich zu beachten.

3.5 Einfriedungen

Als Einfriedungen sind Metallzäune in einer maximalen Höhe von 2,5 m zulässig. An Eckgrundstücken, die direkt an

öffentlichen Verkehrsflächen liegen, darf der Bewuchs an den zur Verkehrsfläche orientierten Seiten nicht höher als

0,75 m sein. Zaunsockel sind unzulässig. Um die Passierbarkeit der Zaunanlagen für Kleinlebewesen zu verbessern,

sind ab der Bodenfläche 15 cm Höhe der Zaunanlagen offen zu halten.

3.6 Anlagen für Abfälle

Mülltonnen sind auf den Grundstücken so anzuordnen, dass sie von der Straße aus nicht sichtbar sind. Soweit

Container- und Abstellplätze für sonstige Abfallbehälter und Abfallpressen an der Grundstückgrenze vorgesehen

werden, sind diese mit Buschwerk zu umpflanzen. In den Baugebieten muss ausreichend Fläche zur Aufstellung von

Behältern für eine Getrenntsammlung von verwertbaren Gewerbeabfällen vorhalten werden.

3.7 Solarenergie

Zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie sind nur Auf-Dach- und Fassadenanlagen zulässig.

4 Hinweise

4.1 Denkmalschutz

Vor- und frühgeschichtliche Funde wie Bodendenkmäler sind gemäß § 21 HDSchG dem Landesamt für

Denkmalpflege, Ketzerbach 11 in 35037 Marburg/Lahn anzuzeigen, in unverändertem Zustand zu erhalten und in

geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen. Diese Anzeige kann auch gegenüber der Gemeinde

Edermünde oder der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Schwalm-Eder-Kreis erfolgen. Hinweise auf

Bodendenkmäler geben alte Steinsetzungen, Bodenfärbungen durch Holzzersetzungen, Scherben, Knochen oder

Metallgegenstände.

4.2 Bodenschutz

Für die Erschließung/Baufeldherrichtung ist unter Berücksichtigung der Flächengröße des Plangebietes sowie der

geländebedingt erforderlichen umfangreichen Bodenumlagerungen eine bodenkundliche Baubegleitung einzusetzen.

Vor Ausführung der Bodenarbeiten ist unter Beteiligung der bodenkundlichen Baubegleitung ein

Bodenmanagementkonzept zu erstellen, in dem die aus dem BauGB sowie dem BBodSchG resultierenden

gesetzlichen Anforderungen zur Minimierung der Einwirkungen auf den Boden sowie zum Schutz und Erhalt der

Bodenfunktionen aufgegriffen und in Form geeigneter Maßnahmen dargestellt werden. Die fachlichen

Anforderungen ergeben sich aus DIN 19731:1998-0.5 - Verwertung von Bodenmaterial, DIN 18915:2018-06 –

Vegetationstechnik im Landschaftsbau und DIN 19639:2019-09 - Bodenschutz bei Planung und Durchführung von

Bauvorhaben. Die Umsetzung der über das Bodenschutzkonzept festgelegten Maßnahmen im Zuge der

Bauausführung ist durch die bodenkundliche Baubegleitung zu überwachen.

Die zitierten DIN-Normen sind bei der Gemeindeverwaltung einsehbar.

4.3 Altlasten und Bodenschutz

Ergeben sich im Zuge der Umsetzung der Planung Hinweise auf schadstoffbedingte schädliche Boden-

veränderungen, die einen Altlastenverdacht begründen können, sind die Mitwirkungspflichten nach § 4 Abs. 1 u. 2

HAlt-BodSchG zu beachten. Das Regierungspräsidium Kassel ist zwecks Absprache weiterer Maßnahmen

unverzüglich zu informieren.

Bei Umsetzung der Planung sind die vom Hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt (HMLU 2024)

herausgegebenen Merkblätter "Bodenschutz beim Bauen" zu beachten.

https://landwirtschaft.hessen.de/umwelt/bodenschutz - Rubrik Bodenschutz beim Bauen + weitere Informationen

4.4 Gasleitungen

Bei Baumneupflanzungen im Bereich von Gasleitungen hat der Grundstückseigentümer den Standort und die

Baumarten mit dem Gasversorgungsunternehmen abzustimmen. Nach den derzeitigen allgemein anerkannten

Regeln der Technik für den Bau und Betrieb von Gasversorgungsleitungen ist zwischen Baum und

Gasversorgungsanlage grundsätzlich ein Abstand von 2,5 m einzuhalten.

4.5 Artenschutz gem. § 44 BNatSchG

Vor Umsetzung von Baumaßnahmen ist mit Bezug auf § 44 (5) BNatSchG das Gebiet zu überprüfen, ob

artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden können. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung

stehen der Umsetzung keine entsprechenden Tatbestände entgegen, wenn die Baufeldfreimachung außerhalb der

Brut- und Setzzeit erfolgt und ent-sprechende Potentialflächen für Lerchenbruten im Vorgriff angelegt werden.

Auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung im Anhang X der Begründung wird verwiesen. Alle Baumaßnahmen

müssen außerhalb der Brutzeit der Feldlerche durchgeführt werden bzw. die vollständige Baufeldräumung erfolgt

vor Beginn der Brutzeit (spätestens bis 15. März). Sofern die Bauarbeiten nicht in den ersten vier Wochen nach der

Räumung begonnen werden, müssen die Flächen spätestens zu diesem Zeitpunkt erneut (bzw. für die Dauer bis zu

Beginn der Bauarbeiten) offen und weitgehend vegetationslos gehalten werden, damit es nicht zu einer Ansiedlung

von Feldlerchen kommen kann (Beginn Nestbau ab einer Vegetationshöhe von 5-10 cm bei einem

Vegetations-Deckungsgrad ab etwa 50 %).

Finden die Baumaßnahmen während der Brutzeit statt, muss durch eine ökologische Baubegleitung gewährleistet

werden, dass es durch geeignete, angepasste Vermeidungsmaßnahmen zu keiner Zerstörung von

Fortpflanzungsstätten der Feldlerche kommt. Ist dies aufgrund der Lage nicht möglich, muss der Bau an dieser

Stelle bis zum Ende der Fortpflanzungsperiode ruhen.

4.6 Gültigkeit von Bauleitplanungen

Die 1. Änderung des Bebaungsplanes Nr. 8a Lange Heideteile II/Hinter dem Alten Holz II ersetzt den Planteil A des

Bebauungsplanes Bebaungsplanes Nr. 8a, rechtskräftig am 24.09.2009, vollständig. Die Planteile B 1 bis B 3 für die

naturschutzrechtliche Kompensation behalten ihre Gültigkeit.

Der südliche Teilgeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8 Lange Heideteile I / Hinter dem Alten Holz,

rechtskräftig am 14.06.2001, wird für die Teilflächen der Flurstücke 24/9, 24/11, 24/13, 24/14, 19/10, 19/8, 19/12,

19/13, 45/96, 45/97, alle Flur 1, 172/13, 172/36, 172/37, 172/38, 172/39 und 202/3 , alle Flur 2, Gemarkung

Holzhausen, aufgehoben. Die festgesetzten Verkehrsflächen werden in den unbeplanten Außenbereich entlassen

bzw. die Rechte planfestgestellter Verfahren bleiben bestehen.

Für einen nordöstlichen Teilgeltungsbereich, Flurstück 50/6, Flur 2 Gemarkung Holzhausen, wird der Bebauungsplan

Nr. 8 Lange Heideteile I / Hinter dem Alten Holz durch den aktuellen Bebauungsplan geändert.

58

2

36

35

5.0 5.0

L 3316

34

3

35

3

Rechtsgrundlagen

BauGB: Baugesetzbuch in der zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung gültigen Fassung

BauNVO: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung in der zum Zeitpunkt

der öffentlichen Auslegung gültigen Fassung

PlanzV 90: Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts -

Planzeichenverordnung 1990 in der zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung gültigen Fassung

Planverfasser im Auftrag der Gemeindevertretung der Gemeinde Edermünde

Ingenieurbüro Christoph Henke

Ökologische Bauleit- und Landschaftsplanung

Bahnhof Str. 21 37218 Witzenhausen Tel.: 05542/920310

Fax: 05542/920309 Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Gemeinde Edermünde

Schwalm-Eder-Kreis

Vorentwurfskonzept

1. Änderung des

Bebauungsplanes Nr. 8a

'Lange Heideteile / Hinter dem Alten Holz II'

Gemarkungen Grifte und Holzhausen

Maßstab 1 : 1.000

Stand 08/2025

Plangebiet

Übersichtskarte ohne Maßstab

Quelle: open street map

19

12

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Maßstab

19

8

19

13

172

18

172

2 172

15

172

16

172

40

9 3

202

2

202

3

202

4

172

37

172

36

172

13

172

39

176

172

38

45

96

24

9

24

11

19

10

45

97

24

12

46

5

46

12

46

11

46

10

56

1

Chaussee-

20 3

haus

Edermünde

Edermünde

Grifte

Holzhausen

2

2

1 : 1.000

1 : 1.000

46

3

Es wird bescheinigt, dass die Grenzen und Bezeichnungen der Flurstücke mit dem Nachweis des

Liegenschaftskatasters übereinstimmen.

Homberg (Efze), den ..............................

Amt für Bodenmanagement

Im Auftrag

..............................

2

24

13

Verfahrensvermerke

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Edermünde hat die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.

8 a "Lange Heideteile / Hinter dem Alten Holz II"

, Gemarkungen Grifte und Holzhausen der Gemeinde Edermünde

gem. § 2 (1) BauGB am .................. beschlossen, öffentlich bekanntgemacht am ............................

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB ist in der Zeit vom .......................... bis zum ..............................

durchgeführt worden, öffentlich bekannt gemacht am .......................

Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 (1) BauGB mit

Schreiben vom ................... unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und

Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgefordert worden.

Der Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB wurde am ..................... und ....................

gefasst. Der Entwurf des Bebauungsplanes hat gem. § 3 (2) BauGB mit Begründung in der Zeit vom ......................

bis ............. zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Der Beschluss sowie Ort und Dauer der öffentlichen

Auslegung wurden gem. § 3 (2) Satz 2 BauGB am .................. ortsüblich mit dem Hinweis amtlich bekanntgemacht,

dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Es wurde darauf hingewiesen, dass

nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt

bleiben können.

Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 (2) BauGB mit

Schreiben vom .................... zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Edermünde hat die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8a "Lange

Heideteile / Hinter dem Alten Holz II"

, Gemarkungen Grifte und Holzhausen der Gemeinde Edermünde am

................als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen.

Edermünde, den ..........................

....................................

Petrich

Bürgermeister

Es wird bescheinigt, dass der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der

Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtskraft maßgebenden Verfahrensvorschriften

eingehalten wurden.

Edermünde, den .....................

....................................

Petrich

Bürgermeister

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 a "Lange Heideteile / Hinter dem Alten Holz II"

, Gemarkungen Grifte

und Holzhausen der Gemeinde Edermünde ist am ................ gem. 10 (3) BauGB amtlich mit dem Hinweis, dass

der Bebauungsplan von jedermann eingesehen werden kann, bekanntgemacht worden. Mit dieser

Bekanntmachung wurde der Bebauungsplan rechtsverbindlich.

Edermünde, den .....................

....................................

Petrich

Bürgermeister

11.1

175

3

5.0

25

18

23 7

6.0

5.0

25

16

25

17

5.0

5.0

26

27

1

Große

176/1

24

14

8.0

5.0

27

Schmale Heidenteile

1 Erklärung der zeichnerischen Festsetzungen

Signaturen gemäß der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und

die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90)

1. Art der baulichen Nutzung

Gewerbegebiete - § 8 BauNVO

2. Maß der baulichen Nutzung

0,8

Grundflächenzahl (GRZ) als Höchstwert

§§ 16 u. 19 BauNVO

1,4

Geschossflächenzahl (GFZ) als Höchstwert

§§ 16 u. 19 BauNVO

FH 20 m

maximale Firsthöhe, Bezugshöhe natürliche Geländeoberfläche

§§ 16 u. 18 BauNVO, als Höchstwert

3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen

a

Abweichende Bauweise

§ 22 (4) BauNVO

Nicht überbaubare Grundstücksfläche - § 9 (1) Nr. 2 BauGB

Baugrenze - § 23 (3) BauNVO

Überbaubare Grundstücksfläche - § 23 (3) BauNVO

4. Verkehrsflächen

Straßenverkehrsfläche

Straßenbegrenzungslinie

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, Ww - Wirtschaftsweg, B - Bedarfsfläche

5. Grünflächen

öffentliche Grünflächen

(§ 9 Abs.1 Nr.15 BauGB)

6. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen

zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege

und Entwicklung von Natur und Landschaft

(§ 9 Abs.1 Nr.20 BauGB)

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern

und sonstigen Bepflanzungen

(§ 9 Abs.1 Nr.25a BauGB)

Anpflanzen: Bäume

7. Sonstige Planzeichen

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes - § 9 (7) BauGB

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Teilaufhebung

des Bebauungsplanes Nr. 8 "Lange Heideteile/ Hinter dem Alten Holz"

- § 9 (7) BauGB

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung von Baugebieten

3,00

Bemaßung in Metern -m-

Vorhandene Flurstücksgrenzen

27

1

Flurstücksbezeichnung (Beispiel)

Beispiel/Erläuterung der "Nutzungsschablone":

Art der baulichen Nutzung

Grundflächenzahl

Geschossflächenzahl

Bauweise

Firsthöhe

24

27

2

41 1

23 3

8

10.0

23 2

177

13

177

14

Lange Heideteile

15.0

29

5.0 8.7 2.8

40 2

5.0

179

Heideteile

30

32

1

Achse 3

5.0

6.5

5.0

Altes Holzfeld

84

3.8

5.0

7.3

15.0

3.8

2.6

180

28

203

1

2 Planungsrechtliche Festsetzungen

2.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)

(1) Gewerbegebiete - GE (§ 8 BauNVO)

Entsprechend § 1 (5) und (6) BauNVO sind in den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 folgende Nutzungen nach § 8

(1) und (2) BauNVO zulässig:

- Gewerbebetriebe aller Art, einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer

Strahlungsenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, wobei Lagerhäuser und Lagerplätze nur in

Verbindung mit der Erzeugung und/oder Weiterverarbeitung von Produkten am gleichen Standort zulässig sind.

- Geschäfts-

, Büro- und Verwaltungsgebäude,

- Anlagen für sportliche Zwecke.

Ausnahmsweise zulässig sind die Nutzungen

- Tankstellen,

- Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke.

Nur im GE 2 ausnahmsweise zulässig sind:

- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem

Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Wohnhäuser

sind unzulässig.

Nicht zulässig sind:

- Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus Windenergie

- Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke

- Vergnügungsstätten und darüber hinaus

- Einzelhandelsbetriebe.

(2) In den Gewerbegebieten sind Speditionen und eigenständige Transportunternehmen, die in keinem räumlichen

und / oder funktionalen Zusammenhang mit einem Produktionsunternehmen auf dem Betriebsgrundstück stehen,

nicht zulässig. Das gilt nicht für eine betriebsbedingte Logistikfunktion, wenn sie im Zusammenhang mit einem

gewerblich – gewerblich geprägten Betrieb steht und sich der jeweiligen Betriebsfläche unterordnet.

(3) Gemäß § 1 (5) BauNVO in Verbindung mit § 8 (2) BauNVO ist die Errichtung von Einzelhandelsverkaufsflächen

nur für den Verkauf selbst erzeugter oder weiterverarbeiteter Produkte an letzte Verbraucher zulässig. Die

Verkaufsfläche ist nur auf einem untergeordneten Teil der Betriebsfläche zulässig und ist auf eine Größe von 10 %

der Betriebsgeschoßfläche, jedoch nur bis max. 200 m² pro Betrieb beschränkt.

2.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB; § 16 ff. BauNVO)

(1) Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird durch die zulässige Grundflächenzahl (0,8), die Geschossfläche

(1,4) und die maximale Firsthöhe - First bzw. Attika - 20 m der baulichen Anlagen festgesetzt:

(2) Bezugsebene für die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen ist die am jeweiligen Geländeanschnitt in der Mitte

der hangoberseitigen Fassade des jeweiligen Gebäudes vorhandene anstehende interpolierte Geländehöhe als

Bezugshöhe und die höchste Stelle der fertigen Dachkonstruktion - First bzw. Attika - bzw. der fertigen Dachkante.

(3) Für untergeordnete technische Bauteile wie z.B. Entlüftungen, Krananlagen, Anlagen zur Gewinnung von solarer

Strahlungsenergie etc. dürfen die festgesetzte max. Firsthöhe - First bzw. Attika - baulicher Anlagen ausnahmsweise

um bis zu 2,0 m jedoch auf max. 10 % der Dachflächen überschritten werden.

2.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)

(1) Gemäß § 22 (4) BauNVO wird in den Baugebieten eine abweichende Bauweise (a) festgesetzt. Dort ist generell

die offene Bauweise mit den Abstandsregelungen der Hessischen Bauordnung zulässig, darüber hinaus wird die

zulässige Gebäudelänge nicht auf 50 m begrenzt.

(2) Die überbaubare Grundstücksfläche gem. § 23 BauNVO wird durch Baugrenzen in der Planzeichnung

festgesetzt.

(3) Sollte die in Festsetzung 2.5 (2) genannte Verkehrsfläche aufgrund der Ansiedlung eines Vorhabenträgers nicht

umgesetzt werden, so gilt i.V.m. § 9 (2) Nr. 2 BauGB die Fläche als überbaubare Grundstücksfläche gem. den

Festsetzungen des jeweils angrenzenden Gebietes. Die Baugrenzen verbinden sich dann parallel der zugeordneten

Haupterschließungsstraße. Die Abgrenzung der Nutzung verlängert sich entsprechend zur

Haupterschließungsstraße.

2.4 Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 und 19 BauNVO)

Nebenanlagen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie die Ableitung von Abwasser i.S.

des § 14 (2) BauNVO sind ausnahmsweise zulässig. Sie sind gem. § 19 (4) BauNVO nicht auf die zulässige GRZ

mit anzurechnen.

2.5 Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)

(1) Die Gliederung der Verkehrsflächen in Straßen, Rad-/Gehwege erfolgt in der Ausführungsplanung.

(2) Die Verkehrsfläche der Planstraße "Achse 3" wird als Bedarfsfläche festgesetzt. Sollte die Fläche durch einen

Vorhabenträger erschlossen werden, entfällt sie mit den Folgen der Festsetzung 2.3 (3). Bei der Gliederung der

GE-Flächen durch mehrere Vorhabenträger ist die Verkehrsfläche gem. Planzeichnung zulässig, wobei die Lage

nach Westen oder Osten abweichen kann.

2.6 Versorgungsleitungen (§ 9 (1) Nr. 13 und 21 BauGB)

(1) Versorgungsleitungen für Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und Telekommunikation sind unterirdisch zu

verlegen.

(2) In den zeichnerisch festgesetzten Bereichen der Versorgungsleitungen sind Rechte zugunsten der zuständigen

Versorgungsträger (z.B. bauliche Abstände, Verzicht auf Abgrabungen, Höhenbeschränkungen für Nutzungen und

Bepflanzungen nach den einschlägigen Richtlinien) zu dulden.

(3) Eine eventuelle Überbauung der Gashochdruckleitung (DN 150) kann nur nach Abstimmung mit dem

Versorgungsträger erfolgen.

2.7 Flächen für die Rückhaltung, Versickerung und Abführung von Oberflächenwasser (§ 9 (1) Nr. 14 BauGB)

(1) In den GE-Gebieten ist das auf den Grundstücks- und Dachflächen anfallende Oberflächenwasser auf den

privaten Grundstückflächen zurückzuhalten und gedrosselt in die vorhandene Kanalisation einzuleiten. Der erlaubte

Drosselabfluss ist auf 3 l/(s*ha) versiegelte Fläche zu begrenzen und durch Einsatz zugelassener Regelorgane zu

gewährleisten. Entsprechend qualifizierte Niederschlagswasserrückhalteanlagen sind umzusetzen. Die Größe der

jeweiligen privaten Regenrückhaltung ist im Bauantragsverfahren/Entwässerungsantrag i.V. mit den versiegelten

Flächen nachzuweisen.

(2) Gesammelte Oberflächenwasser von Verkehrsflächen müssen gem. der fachgesetzlichen Erfordernisse eine

entsprechende Reinigung erfahren.

2.8 Landschaftsplanerische Festsetzungen (§ 9 (1) Nr. 15, 20 und 25 a und b und § 9 (1a) BauGB)

(1) Öffentliche Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)

Die öffentlichen Grünflächen sind gemäß Schnittzeichnung in der Begründung als Rigolen anzulegen, alle 10 m

gemäß Planzeichnung mit einem mittelkronigen Laubbaum (mindestens II. Ordnung, STU 12/14, 3 xv) zu bepflanzen

zu sichern und dauerhaft in der Funktion zu erhalten. Absterbende Bäume sind gleichartig zu ersetzen.

In der östlichen Nord/Süd-Erschließungsachse darf die öffentliche Grünfläche zu Gunsten von Grundstückzufahrten

überbrückt werden. Pro Baugrundstück ist eine 10,0 m breite Zufahrt zulässig. Bei einer Grundstücksbreite von > 50

m sind 2 Zu-/Abfahrten a 10 m Breite zulässig. Der jeweils entfallende Baum ist auf der privaten Grundstücksfläche

zu pflanzen.

Die Standorte der Bäume können je nach Grundstückszufahrten in der Lage variieren, die Anzahl der festgesetzten

Bäume ist jedoch nachzuweisen.

Die Maßnahmen sind abschnittweise je nach Erschließungsfortschritt parallel zum Straßenbau, spätestens in der

Pflanzsaison nach Fertigstellung der Straßenbaumaßnahmen durchzuführen.

(2) Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 (1)

Nr. 20 BauGB)

(a) Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind

technische Einrichtungen zur Rückhaltung des Regenwassers zulässig. Die Rückhaltungen werden in begrünten

offenen, aber nach unten abgedichteten Becken ausgebaut. Unterirische Zu- und Ableitungen des Niederschlags-

und Abwassersystems sowie technische Einrichtungen zur Vorreinigung sind zulässig.

Die notwendig werdenden Flächen sind bei der Berechnung des zu pflanzenden Gehölzumfanges nicht zu

berücksichtigen.

(b) Der im südwestlichen Bereich der Fläche F1 vorhandene Baum- und Gehölzbestand ist dauerhaft zu erhalten

und extensiv zu pflegen.

33

40 3

53 2

188

dem alten Holz

185

281

7

187

21

50

5

50

6

281

1

283

1

5.0

10.2

2.8

15.0

280

5

283

2

10.0

5.0

65

1

64

1

65

3 66

1

68

54

55

56

38

57

7

58

1

34

35

59

60

61

37

1

62

63

189

76

232

231

(c) Die festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und

Landschaft F1 und F2 sind von baulichen und sonstigen Anlagen frei zu halten und mit heimischen und

standortgerechten Gehölzanpflanzungen mehrreihig zu bepflanzen, zu unterhalten und sowie extensiv zu pflegen.

Der Pflanzabstand beträgt 1,5 x 1,5 m, die Pflanzqualität der Sträucher 60/100, 2xv. Absterbende Sträucher sind

gleichartig zu ersetzen. Die zu verwendenden Arten sind der Pflanzliste der Begründung zu entnehmen.

Pro 1.000 m² Pflanzfläche sind mindestens 4 Hochstämme, mindestens II. Ordnung, STU 12/14, 3 xv, zu pflanzen,

zu sichern und dauerhaft zu erhalten. Absterbende Bäume sind gleichartig zu ersetzen.

(d) Die Heckenanpflanzungen dürfen für eine maximal 4,0 m Breite Zufahrt für Unterhaltungsfahrzeuge unterbrochen

werden. Die Zufahrten auf die Flächen sind zu minimieren und in Schotterrasenbauweise in geeigneter Tragfähigkeit

auszubauen und anzusäen.

(e) Die Flächen im zentralen Süden zwischen den nord-südlichen Erschließungsstraßen, südlich des Gehweges,

sind nur mit regionalen Saatgut UG 21 anzusäen und nicht zu bepflanzen. Die Flächen sind maximal 2 x im Jahr zu

mähen.

(f) Die Maßnahmen sind abschnittweise je nach Erschließungsfortschritt parallel zur Belegung der GE-Flächen,

spätestens in der Pflanzsaison nach Beginn der Hochbaumaßnahmen durchzuführen.

(3) Private Grünflächen und Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und von Sträuchern (§ 9 (1) Nr. 15 und 25

a BauGB)

(a) Die Flächen zu Anpflanzen sind mit jeweils einer Baumreihe zu bepflanzen, zu erhalten und bei Abgang zu

ersetzen. Der Pflanzabstand unter den einzelnen Bäumen beträgt 10 Meter. Im Bereich der Grundstückseinfahrten

entfällt diese Auflage. Die Pflanzstreifen dürfen zum Zwecke der Anlage von Eingängen, Zu- und Ausfahrten

unterbrochen und um bis zu 10 m verschoben werden. Je 50 m Straßenlänge sind pro Baugrundstück maximal 2

Zu-/Ausfahrten in Breite von jeweils bis zu 8,0 m zulässig. Die Baumreihen sind einheitlich bzw. im abschnittsweisen

Wechsel verschiedener Arten und Sorten mit Hochstamm 3x, StU 12/14, herzustellen. Ersatzstandorte, die aufgrund

von Ein-/Ausfahrten nicht besetzt werden können, sind auf dem jeweiligen Grundstück nachzuweisen.

(b) Die dazwischen liegenden Flächen sind mit mind. 3-reihigen Anpflanzungen heimisch standortgerechter Gehölze

anzulegen. Der Pflanzabstand beträgt 1,5 x 1,5 m, die Pflanzqualität der Sträucher 60/100, 2xv. Absterbende

Sträucher sind gleichartig zu ersetzen. Die zu verwendenden Arten sind der Pflanzliste zu entnehmen.

(c) Mindestens 60 % der nicht überbauten bzw. befestigten privaten Grundstücksflächen sind als Garten- oder

Grünanlagen anzulegen. Diese Flächen sollen mindestens 30 % Baum- und Strauchpflanzungen gemäß Pflanzliste

enthalten (1 Baum = 10 m²

, 1 Strauch = 1 m²). Als überbaute Flächen im Sinne der Festsetzung gelten Gebäude,

Nebenanlagen, Verkehrs- und Lagerflächen.

(d) Die Eigentümer der Grundstücke sind verpflichtet, die zu pflanzenden Bäume und Sträucher sowie die

gärtnerisch zu pflegenden Flächen dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln

ist unzulässig. Die zu pflanzenden Bäume sind mit einer der Größe des Baumes entsprechenden Verankerung zu

sichern.

(e) PKW-Stellplätze sind einzugrünen und durch Pflanzstreifen mit Einzelbäumen gemäß Artenliste nach mindestens

jedem 6. Stellplatz zu gliedern.

(f) Die Maßnahmen sind abschnittweise je nach Erschließungsfortschritt parallel zur Belegung der GE-Flächen,

spätestens in der Pflanzsaison nach Beginn der Hochbaumaßnahmen durchzuführen.

Eingriffs-/Ausgleichsregelung (§ 1a (3) BauGB)

Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch Flächen und Maßnahmen ausgeglichen, die im Bebauungsplan

Nr. 8a Lange Heideteile /Hinter dem Alten Holz II, rechtkräftig am 24.09.2009, in den Teilgeltungsbereichen B1 bis 3

festgesetzt wurden. Die Teilgeltungsbereiche behalten im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes ihre

Gültigkeit.

Die Ausgleichmaßnahmen im Geltungsbereich und die Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs werden den

Eingriffen im Geltungsbereich insgesamt zugeordnet. Verteilungsmaßstab für die Maßnahmen auf den

Privatgrundstücken ist dabei die zulässige Grundfläche (GRZ). Die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen

wird dabei auf alle Baugrundstücke gleichmäßig verteilt.

2.9 Gebiete, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche und sonstige technischen

Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren

Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen (§ 9 (1) Nr. 23 b BauGB)

Nutzung von Solarenergie

In den festgesetzten Gewerbegebieten sind bei der Errichtung von gewerblichen Gebäuden mindestens 60 % der

Dachflächen Anlagen zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie (Fotovoltaik oder Solarthermie) zu installieren,

soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist.

2.10 Umgrenzung von Flächen für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen

Umwelteinwirkungen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)

Außenbeleuchtung

(1) Außerhalb von geschlossenen Gebäuden sind ausschließlich insektenschonende Natriumdampf-

Niederdrucklampen oder LED-Lampen im Bereich von 500-600 nm, gelbgrüner Bereich, bzw. 2600 K, warmweiß, zu

verwenden.

(2) Die Leuchten sind so zu montieren und abzuschirmen, dass ausschließlich zielgerichtete Beleuchtung nach unten

erfolgen kann.

(3) Helligkeit und Beleuchtungszeiten sind auf das notwendige Maß zu beschränken.

Verwendung von Brennstoffen und Heizungsarten

(1) Fossile Brennstoffe dürfen im Plangebiet für die Wärme- und Warmwasserversorgung nicht verwendet werden.

Feste oder gasförmige Brennstoffe in Form von Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Biogas oder vergleichbare

zulässige Ersatzbrennstoffe aus Landwirtschaft oder Recycling sind ebenso zugelassen wie der Betrieb von

Kraft-Wärme-Kopplungen (KWK) aller Bauarten und Brennstoffe.

(2) Produktionsbedingt zwingend notwendige Gasversorgung aus fossiler Gasgewinnung kann ausnahmsweise

zugelassen werden.

Vorbehandlung von Niederschlagswasser

Zur Behandlung des potenziell verunreinigten Niederschlagswassers sind dezentrale Behandlungsanlagen auf den

öffentlichen wie privaten Grundstücken vorzusehen. Vor Versickerung bzw. Einleitung in einen Vorfluter ist das

verunreinigte Niederschlagswassers vorzubehandeln.

3 Bauordnungsrechtliche und gestalterische Festsetzungen § 9 (4) BauGB

in Verbindung mit der HBO

3.1 Dachgestaltung

(1) Mindestens 60 % aller Dachflächen auf dem jeweiligen Baugrundstück ist mit Anlagen zur Nutzung der solaren

Strahlungsenergie gem. Festsetzung 2.9 zu belegen.

(2) Alle Dachflächen auf dem jeweiligen Baugrundstück sind mit einer intensiven Dachbegrünung anzulegen,

Mindeststärke der durchwurzelbaren Schicht 20 cm. Die Nutzung solarer Strahlungsenergie und die Dachbegrünung

schließen sich nicht aus und können daher gemeinsam angelegt und angerechnet werden.

3.2 Baugestaltung

(1) Die Farbgebung für bauliche Anlagen hat in natürlichen Materialfarbtönen zu erfolgen. Grelle und fluoreszierende

Materialien und ungebrochene Farbtöne sind nicht zulässig. Die Fenster, Türen und Tore an einem Bauteil können

farblich abgesetzt werden. Grell leuchtende Farbtöne sind nicht zulässig. Firmentypische Dekorstreifen sind

zulässig. Verspiegelte Fassaden sind unzulässig.

(2) Außenwände von Gebäuden, deren Fenster- bzw. Torabstand mehr als 5 beträgt sowie fensterlose Fassaden,

sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2,0 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.

Kletterhilfen können auch einzeln stehen und bis 1,0 m von der Fassade abgerückt werden.

3.3 Oberflächengestaltung und Grünordnung

(1) Die als nicht überbaubar ausgewiesenen Grundstücksflächen und die nicht überbauten Grundstücksteile sind,

soweit sie nicht als Betriebshof, Lagerfläche, Zufahrt oder Stellplatz befestigt werden, gem. Festsetzung 2.8 (3)

gärtnerisch anzulegen und zu pflegen.

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5.0

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1

(2) Stellplätze, Wege, Hofflächen etc. dürfen zur Beschränkung der Bodenversiegelung nur in wasserdurchlässiger

Ausführung (z.B. breitfugiges Pflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen o.Ä.) gestaltet werden, sowie nicht

nutzungsbedingt oder durch rechtliche Vorschriften andere Beläge erforderlich sind.

(3) Die Anlage von vollständig geschotterten Gartenanlagen auf den Privatgrundstücken ist unzulässig, der

Bedeckungsgrad der als Gartenflächen angelegten Bereiche mit Vegetation muss mind. 75 % betragen.

3.4 Werbeanlagen

(1) Die Werbung ist nur an der Stätte der Leistung zulässig.

(2) Nicht zulässig sind Anlagen mit weit sichtbarem, wechselndem, bewegten oder grellem Licht (u.a.

Himmelsstrahler = Skybeamer bzw. Skytracker).

(3) Werbeanlagen an den Fassaden dürfen mit ihrer Oberkante die Traufhöhe bzw. Attika der Gebäude nicht

überschreiten. Dachreiter sind unzulässig.

(4) Je Fassadenseite darf die Summe der Werbeanlagen 10 % der Fassadenlänge nicht überschreiten.

Durchgehende Farbbänder mit Werbecharakter sind auf den Fassaden unzulässig. Die Höhe der Werbeanlage

selbst (Logo bzw. Schrift o. ä.) darf max. 1,50 m betragen.

(5) Die Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen zur Behandlung von u.a.

Werbeanlagen an Bundesfernstraßen (ARS Nr. 32/2001, bei der Gemeindeverwaltung Edermünde einsehbar) des

Erlasses vom 11.10.2001 sind verbindlich zu beachten.

3.5 Einfriedungen

Als Einfriedungen sind Metallzäune in einer maximalen Höhe von 2,5 m zulässig. An Eckgrundstücken, die direkt an

öffentlichen Verkehrsflächen liegen, darf der Bewuchs an den zur Verkehrsfläche orientierten Seiten nicht höher als

0,75 m sein. Zaunsockel sind unzulässig. Um die Passierbarkeit der Zaunanlagen für Kleinlebewesen zu verbessern,

sind ab der Bodenfläche 15 cm Höhe der Zaunanlagen offen zu halten.

3.6 Anlagen für Abfälle

Mülltonnen sind auf den Grundstücken so anzuordnen, dass sie von der Straße aus nicht sichtbar sind. Soweit

Container- und Abstellplätze für sonstige Abfallbehälter und Abfallpressen an der Grundstückgrenze vorgesehen

werden, sind diese mit Buschwerk zu umpflanzen. In den Baugebieten muss ausreichend Fläche zur Aufstellung von

Behältern für eine Getrenntsammlung von verwertbaren Gewerbeabfällen vorhalten werden.

3.7 Solarenergie

Zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie sind nur Auf-Dach- und Fassadenanlagen zulässig.

4 Hinweise

4.1 Denkmalschutz

Vor- und frühgeschichtliche Funde wie Bodendenkmäler sind gemäß § 21 HDSchG dem Landesamt für

Denkmalpflege, Ketzerbach 11 in 35037 Marburg/Lahn anzuzeigen, in unverändertem Zustand zu erhalten und in

geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen. Diese Anzeige kann auch gegenüber der Gemeinde

Edermünde oder der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Schwalm-Eder-Kreis erfolgen. Hinweise auf

Bodendenkmäler geben alte Steinsetzungen, Bodenfärbungen durch Holzzersetzungen, Scherben, Knochen oder

Metallgegenstände.

4.2 Bodenschutz

Für die Erschließung/Baufeldherrichtung ist unter Berücksichtigung der Flächengröße des Plangebietes sowie der

geländebedingt erforderlichen umfangreichen Bodenumlagerungen eine bodenkundliche Baubegleitung einzusetzen.

Vor Ausführung der Bodenarbeiten ist unter Beteiligung der bodenkundlichen Baubegleitung ein

Bodenmanagementkonzept zu erstellen, in dem die aus dem BauGB sowie dem BBodSchG resultierenden

gesetzlichen Anforderungen zur Minimierung der Einwirkungen auf den Boden sowie zum Schutz und Erhalt der

Bodenfunktionen aufgegriffen und in Form geeigneter Maßnahmen dargestellt werden. Die fachlichen

Anforderungen ergeben sich aus DIN 19731:1998-0.5 - Verwertung von Bodenmaterial, DIN 18915:2018-06 –

Vegetationstechnik im Landschaftsbau und DIN 19639:2019-09 - Bodenschutz bei Planung und Durchführung von

Bauvorhaben. Die Umsetzung der über das Bodenschutzkonzept festgelegten Maßnahmen im Zuge der

Bauausführung ist durch die bodenkundliche Baubegleitung zu überwachen.

Die zitierten DIN-Normen sind bei der Gemeindeverwaltung einsehbar.

4.3 Altlasten und Bodenschutz

Ergeben sich im Zuge der Umsetzung der Planung Hinweise auf schadstoffbedingte schädliche Boden-

veränderungen, die einen Altlastenverdacht begründen können, sind die Mitwirkungspflichten nach § 4 Abs. 1 u. 2

HAlt-BodSchG zu beachten. Das Regierungspräsidium Kassel ist zwecks Absprache weiterer Maßnahmen

unverzüglich zu informieren.

Bei Umsetzung der Planung sind die vom Hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt (HMLU 2024)

herausgegebenen Merkblätter "Bodenschutz beim Bauen" zu beachten.

https://landwirtschaft.hessen.de/umwelt/bodenschutz - Rubrik Bodenschutz beim Bauen + weitere Informationen

4.4 Gasleitungen

Bei Baumneupflanzungen im Bereich von Gasleitungen hat der Grundstückseigentümer den Standort und die

Baumarten mit dem Gasversorgungsunternehmen abzustimmen. Nach den derzeitigen allgemein anerkannten

Regeln der Technik für den Bau und Betrieb von Gasversorgungsleitungen ist zwischen Baum und

Gasversorgungsanlage grundsätzlich ein Abstand von 2,5 m einzuhalten.

4.5 Artenschutz gem. § 44 BNatSchG

Vor Umsetzung von Baumaßnahmen ist mit Bezug auf § 44 (5) BNatSchG das Gebiet zu überprüfen, ob

artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden können. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung

stehen der Umsetzung keine entsprechenden Tatbestände entgegen, wenn die Baufeldfreimachung außerhalb der

Brut- und Setzzeit erfolgt und ent-sprechende Potentialflächen für Lerchenbruten im Vorgriff angelegt werden.

Auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung im Anhang X der Begründung wird verwiesen. Alle Baumaßnahmen

müssen außerhalb der Brutzeit der Feldlerche durchgeführt werden bzw. die vollständige Baufeldräumung erfolgt

vor Beginn der Brutzeit (spätestens bis 15. März). Sofern die Bauarbeiten nicht in den ersten vier Wochen nach der

Räumung begonnen werden, müssen die Flächen spätestens zu diesem Zeitpunkt erneut (bzw. für die Dauer bis zu

Beginn der Bauarbeiten) offen und weitgehend vegetationslos gehalten werden, damit es nicht zu einer Ansiedlung

von Feldlerchen kommen kann (Beginn Nestbau ab einer Vegetationshöhe von 5-10 cm bei einem

Vegetations-Deckungsgrad ab etwa 50 %).

Finden die Baumaßnahmen während der Brutzeit statt, muss durch eine ökologische Baubegleitung gewährleistet

werden, dass es durch geeignete, angepasste Vermeidungsmaßnahmen zu keiner Zerstörung von

Fortpflanzungsstätten der Feldlerche kommt. Ist dies aufgrund der Lage nicht möglich, muss der Bau an dieser

Stelle bis zum Ende der Fortpflanzungsperiode ruhen.

4.6 Gültigkeit von Bauleitplanungen

Die 1. Änderung des Bebaungsplanes Nr. 8a Lange Heideteile II/Hinter dem Alten Holz II ersetzt den Planteil A des

Bebauungsplanes Bebaungsplanes Nr. 8a, rechtskräftig am 24.09.2009, vollständig. Die Planteile B 1 bis B 3 für die

naturschutzrechtliche Kompensation behalten ihre Gültigkeit.

Der südliche Teilgeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8 Lange Heideteile I / Hinter dem Alten Holz,

rechtskräftig am 14.06.2001, wird für die Teilflächen der Flurstücke 24/9, 24/11, 24/13, 24/14, 19/10, 19/8, 19/12,

19/13, 45/96, 45/97, alle Flur 1, 172/13, 172/36, 172/37, 172/38, 172/39 und 202/3 , alle Flur 2, Gemarkung

Holzhausen, aufgehoben. Die festgesetzten Verkehrsflächen werden in den unbeplanten Außenbereich entlassen

bzw. die Rechte planfestgestellter Verfahren bleiben bestehen.

Für einen nordöstlichen Teilgeltungsbereich, Flurstück 50/6, Flur 2 Gemarkung Holzhausen, wird der Bebauungsplan

Nr. 8 Lange Heideteile I / Hinter dem Alten Holz durch den aktuellen Bebauungsplan geändert.

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5.0 5.0

L 3316

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3

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3

Rechtsgrundlagen

BauGB: Baugesetzbuch in der zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung gültigen Fassung

BauNVO: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung in der zum Zeitpunkt

der öffentlichen Auslegung gültigen Fassung

PlanzV 90: Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts -

Planzeichenverordnung 1990 in der zum Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung gültigen Fassung

Planverfasser im Auftrag der Gemeindevertretung der Gemeinde Edermünde

Ingenieurbüro Christoph Henke

Ökologische Bauleit- und Landschaftsplanung

Bahnhof Str. 21 37218 Witzenhausen Tel.: 05542/920310

Fax: 05542/920309 Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Gemeinde Edermünde

Schwalm-Eder-Kreis

Vorentwurfskonzept

1. Änderung des

Bebauungsplanes Nr. 8a

'Lange Heideteile / Hinter dem Alten Holz II'

Gemarkungen Grifte und Holzhausen

Maßstab 1 : 1.000

Stand 08/2025

Plangebiet

Übersichtskarte ohne Maßstab

Quelle: open street map

Veröffentlicht am
30 August 2025
Datum der letzten Aktualisierung
08-30-2025
Kategorie
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